AGB

Auch die Kunst kommt ohne Recht, Gesetze und individuelle Vereinbarungen nicht aus.

Hier folgen einige Hinweise.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Autoren- und sonstigen künstlerischen Tätigkeiten von Dieter Wischnewski.

Stand 1.1.2016

  • Allgemeine Gültigkeit der AGB
    1. Diese AGB gelten im gesamten Geschäftsverkehr mit Dieter Wischnewski, im Folgenden auch „Künstler“ genannt.
    2. Der Künstler ist Mitglied im Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller. Insoweit macht der Künstler die vom Verband aufgestellten Richtlinien, insbesondere Honorare etc. zum Bestandteil dieser AGB.
    3. Fremde AGB werden grundsätzlich nicht als Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung anerkannt, außer ein Vertrag regelt dies im Rahmen einer individuellen Zusatzvereinbarung zu einem Vertrag.
  • Mitwirkungspflicht

Der Vertragspartner, im Folgenden auch „Veranstalter“ genannt, verpflichtet sich zur Mitwirkung. Diese umfasst insbesondere folgende Punkte.

  1. Der Veranstalter garantiert eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn und eine halbe Stunde nach Veranstaltungsende die freie Zufahrt zur Bühne und einen Parkplatz in unmittelbarer Bühnennähe. Benötigte Hilfskräfte zum Be- und Entladen werden zur Verfügung gestellt.
  2. Der Veranstalter sichert unbeschränkten Zugang zu einem als Umkleide geeigneten Raum mit
    1. Tisch
    2. Stuhl
    3. Spiegel
    4. Garderobenhaken

zur Verfügung. Hierbei kann es sich auch um eine Gruppenumkleide handeln.

  1. Der Veranstalter sorgt für ausreichende Sanitärräume und den Zugang zu diesen vor, während und nach der Veranstaltung.
  2. Der Veranstalter sorgt für eine spielfertige Bühne, einschließlich der benötigten Tontechnik, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Kann er dies nicht oder nicht in ausreichendem Umfang, so hat der Künstler das Recht die Veranstaltung entweder
    1. mit eigener Technik auszustatten. In diesem Fall ist der Veranstalter zur Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten verpflichtet.
    2. gegen Schadenersatz nach § 4 a die Veranstaltung einseitig abzusagen
  3. Die Anforderungen des Künstlers für das Merchandising und/oder eine an die Veranstaltung anschließende Autogramm- oder Signierstunde werden wie folgt umgesetzt:
    1. Tisch mit Sitzgelegenheit
    2. Verkaufstisch für vom Autor zum Verkauf angebotene Bücher und sonstige Merchandising Artikel (für das Merchandising bereits vor und während der Veranstaltung)
    3. Bei größeren Veranstaltungen kann dies auch am Zentralmerchandising Bereich stattfinden.
    4. Verkaufsstand etc. werden vom Veranstalter kostenfrei zur Verfügung gestellt.
    5. Der Veranstalter erhält keine Erlösbeteiligung.
  4. Der Veranstalter benennt spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich einen Ansprechpartner für den/die Techniker/Beauftragten des Künstlers sowie einen Ansprechpartner für die Veranstaltung. Die zu benennenden Mitarbeiter des Veranstalters müssen der Deutschen oder Englischen Sprache ausreichend mächtig sein.
  5. Der Veranstalter sorgt bei Veranstaltungen deren Voraussichtliches Ende nach 23 Uhr liegt auf seine Kosten für eine Übernachtungsmöglichkeit in einem Hotel/Pension, sowie den notwendigen Transfer zu diesem Ort, in der Nähe des Veranstaltungsortes.
  6. Catering wird kostenlos in ausreichendem Maß als Buffet im Backstage-Areal oder in einem Café Restaurantbereich im Veranstaltungsgebäude, zur Verfügung gestellt.
  7. Nichtalkoholische Getränke werden zum Auftritt gestellt.
  8. An der Bar oder in einem zum Veranstaltungsort gehörenden Gastronomiebereich werden dem Künstler Getränke vor und nach dem Auftritt zur Verfügung gestellt.
  9. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltung bei der VG-Wort (Einbindung Link http://www.vgwort.de/startseite.html) oder sonstigen zuständigen Verwertungsgesellschaften anzumelden und die anfallenden Gebühren abzuführen. Der Künstler verpflichten sich, dem Veranstalter rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung eine Liste aller aufzuführenden Stücke zur Verfügung zu stellen.
  10. Der Veranstalter verpflichtet sich, soweit notwendig, die Veranstaltung bei den zuständigen Behörden fristgemäß anzumelden und alle notwendigen Genehmigungen einzuholen.
  11. Die Bedingungen nach e bis h dieses Paragrafen gelten sinngemäß auch für bis zu drei den Künstler begleitende Personen seines Teams (Merchandising Mitarbeiter, Fotograf, Tontechniker, Bühnentechniker). Begleitende Personen werden dem Veranstalter spätestens mit der schriftlichen Bestätigung zum Auftritt mitgeteilt.
  • Werbung
    1. Der Veranstalter verpflichtet sich, auf die Veranstaltung des Künstlers im Rahmen der Werbung für die Veranstaltung auf Flyern, Programmen, Plakaten, Anzeigen, etc. und auf seiner Internetseite und allen weiteren von ihm genutzten elektronischen Medien hinzuweisen.
    2. Der Veranstalter darf zu Werbezwecken nur vom Künstler autorisierte Bilder, Film- und Tondokumente verwenden.
    3. Der Künstler überträgt dem Veranstalter die Nutzungsrechte auf einen vom Veranstalter anzufertigenden Ton- und/oder Videomitschnitt der Veranstaltung zur ausschließlichen Verwertung zu Werbezwecken von längstens 180 Sekunden aus seinem Programm. Längere Mitschnitte gleich welcher Art sind vom Künstler zu genehmigen und für den Veranstalter kostenpflichtig. Im Vor- und Abspann zur Aufzeichnung muss ausdrücklich auf das Copyright des Künstlers verwiesen werden. Name und Kontakt (Webseite und Facebookauftritt) des Künstlers sind an gleicher Stelle zu benennen. Mitschnitte sind vor Veröffentlichung dem Künstler zur Genehmigung vorzulegen. Nichtäußerung des Künstlers bedingt immer die Ablehnung zur Veröffentlichung oder Verwertung. Der Künstler behält sich das Recht zum Widerruf und zur Nutzung/Partizipation an allen vom Veranstalter oder seinen Beauftragten angefertigten Fotos, Film- und Tonmitschnitten.
    4. Der Veranstalter erklärt sich damit einverstanden, dass der Künstler, bzw. von ihm dazu beauftragte Personen, während der Veranstaltung Bild, Video- und Tonaufzeichnungen anfertigten. Dieses kann auch Bühnenauftritte, Backstageaufnahmen und Interviews mit weiteren an der Veranstaltung beteiligten Künstlern beinhalten. Der Veranstalter verpflichtet sich insoweit dazu notwendige Genehmigungen Dritter rechtswirksam einzuholen. Der Künstler genießt das alleinige, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht zur Verwertung der von ihm oder seinen Beauftragten angefertigten Aufzeichnungen.
    5. Vom Veranstalter genutzte Texte, Video-, Film- und/oder Tonmitschnitte sind der VG-Wort (einbinden Link zu http://www.vgwort.de/publikationen-dokumente/merkblaetter.html) zu melden.
  • Haftung
    1. Für den Fall, dass die Veranstaltung aufgrund eines vom Veranstalter zu vertretenden unberechtigten Rücktritts vom Vertrag oder einer sonstigen Pflichtverletzung nicht stattfindet, verpflichtet sich der Veranstalter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Pauschalen nach § 5 a, bis c.
    2. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Künstler ist durch die in vorstehend Buchstabe a) vorgesehene Schadenspauschalierung nicht ausgeschlossen. Ebenso bleibt der zum Schadensersatz verpflichteten Partei jeweils der Nachweis offen, dass der Schaden tatsächlich nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die vereinbarte Pauschale.
    3. Ist der Künstler durch Krankheit verhindert, teilt er dies dem Veranstalter unverzüglich unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit. Im Falle nachgewiesener Erkrankung entfallen die gegenseitigen Pflichten.
    4. Im Falle höherer Gewalt, Streiks oder sonstiger von den Parteien nicht zu vertretenden Umständen entfallen die gegenseitigen Pflichten ebenfalls. Die Parteien tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.
    5. Der Veranstalter verpflichtet sich für die Veranstaltung eine ausreichend hohe Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Veranstalter stellt den Künstler für jede Haftung aus Schäden im Zusammenhang mit der Veranstaltung frei. Dies gilt insbesondere für
      1. Sachschäden
      2. Sach- und Personenschäden gegenüber Besuchern der Veranstaltung
      3. Unfälle und daraus resultierende Arzt-, Krankenhaus- und sonstige Kosten der Genesung und Rehabilitation, auch Verdienstausfälle
      4. aus der Veranstaltung resultierende Haftungen und damit verbundene Folgekosten, auch Rechtskosten und Kosten der Rechtsberatung und ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Diese Vereinbarung gilt auch für Fälle von einfacher Fahrlässigkeit.

  • Kostenpauschalen
    1. Soweit vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem Künstler nichts anderes besagen gelten folgende pauschalisierte Kosten und Vergütungen als Vereinbart:
      1. Anfahrt und Abfahrt 43,00 €
      2. Verpflegung und Unterkunft je Tag der Veranstaltung oder Zusatztermine für Proben Presseveranstaltungen (sofern nicht bereits durch § 2 e und f abgegolten) je Person         33,00 €
      3. Regelhonorar für eine Lesung mit anschließender Diskussion            300,00 €
      4. Regelhonorar für Slams und andere Bühnenprogramme unter 60 Minuten 50,00€
      5. Die Regelmäßige Umsatzsteuer beträgt für Veranstaltungen in Deutschland 19% und ist auf die Pauschalen nach 1 bis 4 aufzuschlagen.
    2. Die Kostenpauschalen oder aber ersatzweise vertraglich vereinbarte Honorare sind binnen 7 Tagen nach der Veranstaltung ohne Abzüge vom Veranstalter auf ein vom Künstler benanntes Konto zu überweisen.
    3. Findet die Veranstaltung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland statt führt der Veranstalter alle Steuern gemäß den Regelungen seines Landes ab und stellt dem Künstler darüber eine Rechtskräftige zur Vorlage bei Deutschen Finanzämtern geeignete Bescheinigung aus. Bei Veranstaltungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland führt der Künstler diese Steuern ab und macht dem Veranstalter hierzu entsprechende Mitteilung mit Nachweis.
    4. Mit der Zahlung der Gesamtkostenpauschale sind sämtliche Kosten und Auslagen des Künstlers abgegolten, Dies gilt auch für etwaige Proben und Presseerklärungen am Ort der Veranstaltung.
  • Pro Bono Veranstaltungen

Der Künstler ist zu sogenannten Pro Bono Auftritten und Wohltätigkeitsveranstaltungen bereit. Eine Vereinbarung zu einer solchen Veranstaltung entbindet den Veranstalter jedoch nur von der Zahlung von Pauschalen nach § 5 (a) Ziffer 2-5. Statt einer Pauschale akzeptiert der Künstler in diesem Fall eine Spendenbescheinigung.

Voraussetzung für solche Veranstaltungen ist die nachgewiesen Gemeinnützigkeit des Veranstalters im Sinne der Abgabenordnung. Eine solche Bescheinigung ist dem Künstler bereits mit der Vereinbarung vorzulegen und in beglaubigter Kopie zu überlassen. Alle übrigen Teile dieser AGB bleiben unberührt gültig.

  • Sonstiges
    1. Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen zu diesen AGB bestehen nicht. Änderungen und Abweichungen bedürfen der Schriftform.
    2. Falls eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, bleiben sie im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die ihr wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.
    3. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über den Inhalt eines etwaige abgeschlossenen Vertrags, auch für die Zeit nach der Veranstaltung.
    4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Essen.